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   BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93   

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BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93 (https://dejure.org/1994,4949)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1994 - 2 WD 30.93 (https://dejure.org/1994,4949)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1994 - 2 WD 30.93 (https://dejure.org/1994,4949)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens - Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arrest für Bundeswehrarzt - Oberstabsarzt vergleicht Disziplinarrecht der Bundeswehr mit der NS-Justiz und entgeht knapp der Beförderungssperre

Papierfundstellen

  • BVerwGE 103, 81
  • NVwZ 1996, 68
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93
    Der besondere Wertgehalt dieses Grundrechts führt bei Beiträgen zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sogar zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede (BVerfGE 82, 272 [281 f.]).

    Ihr darf deshalb kein Sinn gegeben werden, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht hat, und es darf unter mehreren objektiv möglichen Deutungen nicht die zur Beanstandung führende herausgegriffen werden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 272 [280]).

    Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfGE 82, 272 [284] und BVerfG NJW 1993, 1462 m.w.N.).

    Denn nur Beiträge zur Erörterung in einer die öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz gemäß Art. 5 Abs. 1 GG als Äußerungen, die, wie hier, allein der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfGE 82, 272 [f.] und BVerfG NJW 1992, 2013 [f.] m.w.N.).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91

    Meinungsfreiheit eines Soldaten hinsichtlich der politischen und freiheitlich

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93
    Ein Soldat darf nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - NVwZ 1993, 1108 [f.]> m.w.N.) sein Anliegen und seine Interessen in Beschwerden und Eingaben mit Oberzeugung, in freimütiger und offener Kritik, auch in einer gewissen Leidenschaft und mit deutlichen Worten vertreten; er darf "im Kampf um sein Recht" selbst harte Worte gebrauchen, und auch zusammenfassende Wertungen können ihm nicht versagt werden.

    Ein Soldat muß nämlich sein Verhalten stets so einrichten, daß ein vernünftiger, objektiv denkender Dritter im Falle seiner Kenntnisnahme darin keine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (vgl. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 -).

    Zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen im Rahmen seines Beschwerderechts (Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 2 WBO) ist es ihm nicht nur gestattet, sondern ist er sogar dazu verpflichtet, eine wahrheitsmäßige Schilderung der Ereignisse und seiner Beschwer zu geben (BVerwG NZWehrr 1993, 169 [f.] = NVwZ 1993, 1108 [f.]).

  • BVerwG, 28.09.1990 - 2 WD 27.89

    NATO-Verbündete - Verbreitung antisemitischer Parolen - Rassenmord - Juden

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93
    Da die sowohl an den Petitionsausschuß als auch an den Bundespräsidenten gerichtete Erklärung über ein Verfahren, das sich "durchaus im Bereich der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz ansiedeln läßt", weder einem Untergebenen noch der Öffentlichkeit bekannt werden konnte und eindeutig weder die Würde, die Ehre oder die Rechte eines Kameraden noch die militärische Disziplin und die dienstliche Stellung eines Vorgesetzten in seiner Person angegriffen hat, kommt eine Verletzung der Pflichten zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG (vgl. Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [324]>), zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 21.87 -) und zur Wahrung der Disziplin sowie zur Achtung des Vorgesetzten nach § 17 Abs. 1 SG (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188>) hier nicht in Betracht.

    Sie wirkt damit dem jahrzehntelangen Bestreben der Bundesrepublik Deutschland entgegen, die Hypothek abzutragen, die auf Grund der nationalsozialistischen Verbrechen noch auf ihr lastet (vgl. BVerwGE 86, 321 [334]).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76

    Solidaritätsadresse

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93
    Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten (vgl. BVerfGE 28, 282 [291]), darf für Soldaten gemäß Art. 17a Abs. 1 GG neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (BVerfGE 44, 197 [202]).

    Es reicht aus, wenn das Verhalten des Soldaten als solches typischerweise geeignet ist, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu gefährden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Streitkräfte in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 44, 197 [203]).

  • BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92

    Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten - Überschreitung der Grenzen -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93
    Wer Disziplin fordert, hat sich deshalb in erster Linie selbst in die Pflicht zu nehmen (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - und vom 20. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 3.92 -).
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51

    Petitionsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93
    Des weiteren erscheint zweifelsfrei, daß Art. 17 GG die Stelle, bei der die Bitte oder Beschwerde einzureichen ist, nicht nur zur Entgegennahme, sondern auch zur sachlichen Prüfung der Petition verpflichtet (BVerfGE 2, 225 [229 f.]).
  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93
    Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfGE 82, 272 [284] und BVerfG NJW 1993, 1462 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91

    Unzutreffende Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung,

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93
    Denn nur Beiträge zur Erörterung in einer die öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz gemäß Art. 5 Abs. 1 GG als Äußerungen, die, wie hier, allein der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfGE 82, 272 [f.] und BVerfG NJW 1992, 2013 [f.] m.w.N.).
  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85

    Wehrrecht - Meinungsfreiheit - Stabsoffizier - Friedensdemonstration

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im innerdienstlichen Bereich vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, daß das Verhalten eines Soldaten dazu geeignet war (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41> und vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [73]>).
  • BVerwG, 13.12.1972 - II WD 30.72

    Wahrheitspflicht eines Soldaten im Dienst - Pflicht eines Soldaten zur

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im innerdienstlichen Bereich vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, daß das Verhalten eines Soldaten dazu geeignet war (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41> und vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [73]>).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 657/68

    Zitiergebot bei allgemeinen Gesetzesn i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG

  • BVerwG, 10.10.1989 - 2 WDB 4.89

    Bundeswehr - Dienstgrad - Vorgesetzter - Zurückhaltungsgebot - Repräsentant -

  • BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91

    Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur

  • BVerwG, 09.12.1987 - 2 WD 21.87

    Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten auf Grund eines von diesem verfassten,

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

    Die Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten und kann disziplinarische Folgen auslösen, wenn der Beamte etwa wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt, Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BDH, Urteil vom 26. Januar 1966 - III D 50/65 - ZBR 1966, 228; BDiG, Beschluss vom 19. März 1979 - I BK 14/78 - DÖD 1979, 202; zum Soldatenrecht vgl. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - BVerwGE 93, 287 ; Urteil vom 9. März 1994 - BVerwG 2 WD 30.93 - BVerwGE 103, 81 , jeweils m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.1999 - 3 A 12863/98
    Die Bezeichnung des Fachbereichs als "korrupter Sauhaufen" stellt weder eine fachliche Kritik noch ein Eintreten für eigene dienstliche Belange und Interessen dar, was generell auch negative Werturteile und harte Worte eines Beamten rechtfertigen könnte (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 29. März 1971 - 5 XI 70 -, BayVGHE n.F. 24, 67 f.; BVerwG, Urteil vom 09. März 1994 - 2 WD 30/93 -, BVerwGE 103, 98 ff. für Soldaten).

    Wenn nun der Kläger - auch in Verfolgung eigener dienstlicher Anliegen und Interessen - nach jahrelangem, aus seiner Sicht erfolglosem "Kampf um sein Recht" gegenüber dem vielfach um Abhilfe angegangenen Ministerium eine derartige zusammenfassende Bewertung abgibt, so verstößt er damit nicht gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 09. März 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 WD 22.96

    Recht der Soldaten - Disziplinsrmaßnahmen bei Verunglimpfung von

    Da er hierbei nicht als Staatsbürger und damit als Grundrechtsträger aufgetreten ist, sondern als Ausbilder an der Heeresunteroffizierschule ... in Wahrnehmung seines dienstlichen Auftrages gehandelt hat, kann er sich nicht auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen (vgl. hierzu Urteile vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [ff.]> und vom 9. März 1994 - BVerwG 2 WD 30.93 - <BVerwGE 103, 81 [BVerwG 09.03.1994 - 2 WD 30/93] [ff.] = NZWehrr 1994, 249 = NVwZ 1996, 68 [BVerwG 09.03.1994 - 2 WD 30/93]> jeweils m.w.N.; vgl. hierzu ferner zum Richter- und Beamtenrecht Urteile vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 72.86 - <BVerwGE 78, 216 [220 f.]> und vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 73.86 - RiA 1988, 125> sowie BVerfG Beschluß vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - <NJW 1989, 93 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]>).
  • VG München, 07.06.2017 - M 10 K 16.1998

    Keine Verletzung des Petitionsrechts

    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine zulässige Petition dann nicht vorliegt, wenn etwas gesetzlich Verbotenes gefordert wird oder die Form der Petition den Anforderungen nicht entspricht, die an jede bei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen sind, sie also etwa beleidigenden, herausfordernden oder erpresserischen Inhalt hat (BVerfG, B.v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225; BVerwG, U.v. 9.3.1994 - 2 WD 30/93 - BVerwGE 103, 81).

    Es ist dem Petenten zwar nicht verwehrt, sein Anliegen in freimütiger und offener Kritik, auch mit harten Worten und einer zusammenfassenden Wertung im Sinne einer drastischen bzw. ironischen Formulierung zu vertreten; er darf aber die Grenze des Zulässigen nicht durch Beleidigung von Personen oder Schmähkritik gegenüber Institutionen überschreiten, da derartige Erklärungen grundrechtlich nicht geschützt sind (BVerwG, U.v. 9.3.1994 - 2 WD 30/93 - BVerwGE 103, 81).

  • VG Kassel, 04.12.2014 - 1 K 143/14

    Geschwindigkeitsbeschränkung auf Landstraße - Rechtliche Bedeutung einer

    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225 ff; BVerwG, Urteil vom 09. März 1994 - 2 WD 30/93 -, BVerwGE 103, 81 ff) und Literatur (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt, Stand: Oktober 2011, Art. 17 Rn. 54 m.w.N.) darf eine Petition keine rechtlich verbotenen Ziele verfolgen und ist in einem solchen Fall bereits aus diesem Grund abzulehnen.
  • BVerwG, 17.03.2004 - 2 WD 17.03

    Leutnant; Zugführer; wettkampfähnliches Trinken; körperliche Unversehrtheit;

    Der Inhalt einer Meinungsäußerung ist unter Heranziehung des gesamten Kontextes der Erklärung, in dem sie erfolgt ist, zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 - 1 BvR 40, 42/86 - <BVerfGE 82, 43 [50]> und vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - <NJW 1992, 2750>; Urteile vom 25. November 1987 - BVerwG 2 WD 16.87 - <BVerwGE 83, 358 [368]> und vom 9. März 1994 - BVerwG 2 WD 30.93 - <BVerwGE 103, 81 [84] = NZWehrr 1994, 249 = ZBR 1994, 312 = NVwZ 1996, 68 = DokBer B 1994, 245>).
  • VG Trier, 22.01.2008 - 3 K 682/07

    Dienstordnungsverfügung gegen einen Beamten wegen Gehorsamsverstoß und

    Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerwG, Urteil vom 09. März 1994, Az.: 2 WD 30.93, BVerwGE 103, 81ff für Soldaten).
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